Bestandteil der AGB`s sind der Lohntarifvertrag der gewerblichen Beschäftigten in der Gebäudereinigung.
gültig ab 01.11.2015
sowie
der Rahmentarifvertrag der gewerblich Beschäftigten in der Gebäudereinigung,
gültig ab 01.01.2012

Bei Tariferhöhung im Gebäudereiniger-Handwerk ist der Auftragnehmer berechtigt, den Preis entsprechend der Tariferhöhung zu erhöhen.
Dies gilt auch bei gesetzlichen Maßnahmen, die zu einer Erhöhung der Lohnkosten führen. Die Änderung der Vergütung tritt mit dem ersten des Monats in Kraft, in dem jeweils eine Änderung eines oder mehrerer der vorgenannten Faktoren erfolgt ist.

Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die nach diesem Vertrag zu erbringenden Dienstleistungen sachgerecht durchzuführen, Abweichungen von den im Leistungsverzeichnis im einzelnen angeführten Leistungen sind zulässig und keine Vertragsverletzung, sofern der vereinbarte Dienstleistungszweck und der Leistungsstandard gewahrt bleiben. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die Reinigungsarbeiten zeitlich so durchzuführen, dass der Betrieb des Auftraggebers zu den üblichen Geschäftszeiten nicht behindert wird.

Der Auftragnehmer versichert, dass mit den von ihr gestellten Arbeitskräften ein ordnungsgemäßer Arbeitsvertrag abgeschlossen ist und diese im Besitz gültiger Aufenthalts- bzw. Arbeitserlaubnisse sind und sonstigen Melde- und Nachweispflichten erfüllt sind. Die Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung ( Berufsgenossenschaft ) werden ordnungsgemäß abgeführt.

Die vereinbarte Vergütung wird sofort nach Rechnungserhalt ohne jeden Abzug zur Zahlung fällig.
Kommt der Auftraggeber mit der Bezahlung des monatlichen Entgeltes länger als 6 Wochen in Verzug, so ist der Auftragnehmer zur fristlosen Kündigung berechtigt und kann als Verzugsschaden in diesem Fall Schadensersatz in Höhe von 5 % der Entgelte für eine Monatspauschale verlangen.

Reklamationen können schriftlich (per Fax), in eiligen Fällen auch telefonisch, gemeldet werden. Weisen die Reinigungsarbeiten nicht unerhebliche Mängel auf und ist unverzüglich gerügt, ist der Auftragnehmer zur Nachbesserung verpflichtet. Weitere Ansprüche, insbesondere auf Schadenersatz oder Minderung bestehen nicht.
Der Auftraggeber hat keinen Anspruch auf die Verrichtung der Leistung durch eine bestimmte Reinigungskraft.

Im Übrigen ist der Auftraggeber nicht berechtigt, aus Nachlässigkeiten des Reinigungspersonales, gleich welcher Art, Rechte herzuleiten, soweit die Nachlässigkeiten nicht mittels eingeschriebenen Briefes nach Entdeckung zur Kenntnis dem Auftragnehmer gebracht werden.
Unter Nachlässigkeiten in diesem Sinne sind auch Beschädigungen durch das Reinigungspersonal zu verstehen.
Eine fristlose Kündigung ist nur dann möglich, wenn eine einmalige Abmahnung mittels eingeschriebenen Briefes zuvor erfolgt ist.

Bei einmaligen Werkleistungen (z.B. Bauendreinigung) erfolgt die Abnahme – ggf. auch abschnittsweise – spätestens drei Tage nach schriftlicher Meldung der Fertigstellung durch den Auftragnehmer. Kommt der Auftraggeber der Aufforderung der Abnahme nicht nach, gilt das Werk als abgenommen. Bei Nichtwahrnehmung eines Abnahmetermins durch den Auftragnehmer gilt das Werk als nicht abgenommen. Werden vom Auftraggeber bei den vertraglich festgelegten Leistungen berechtigt Mängel beanstandet, so ist der Auftragnehmer zur Nachbesserung verpflichtet. Für Mängel und Schäden, die darauf zurückzuführen sind, dass der Auftraggeber wichtige Informationen über Art und Beschaffenheit der zu reinigenden Flächen und Gegenstände nicht an den
Auftragnehmer weitergeleitet hat, wird keine Gewährleistung übernommen.
Gleiches gilt, wenn der Auftraggeber keine ausreichenden Vorkehrungen für die Zugänglichkeit bzw. Erreichbarkeit der zu reinigenden Flächen trifft.

Der Auftraggeber stellt ohne Berechnung kaltes und warmes Wasser sowie Strom für Licht und den Betrieb von Maschinen in dem für die Durchführung der
Arbeiten erforderlichen Umfang zur Verfügung.

Der Auftraggeber stellt außerdem unentgeltlich einen geeigneten verschließbaren Raum zum Umkleiden des Personals und zur Unterbringung der Materialien, Geräte und Maschinen zur Verfügung. Für Diebstähle von Reinigungsgeräten und – mitteln, die in diesem Raum untergebracht sind, und während der Zeit, in der
keine Reinigung erfolgt, haftet der Auftraggeber.
Abwerbung oder versuchte Abwerbung der Reinigungskräfte stellt eine grobe Vertragsverletzung dar, die der Auftragnehmer grundsätzlich zur fristlosen Kündigung berechtigt, wobei die fristlose Kündigung auch noch innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Bekanntwerden des Kündigungsgrundes ausgesprochen werden kann.
Unter Abwerbung, bzw. versuchter Abwerbung, ist jede Verbindung zu dem Reinigungspersonal zu sehen, die geeignet ist, die Kündigungsbereitschaft des Reinigungspersonales mit der Bestimmung zu eigener Übernahme zu fördern.

Der Auftragnehmer versichert, eine Personen-, Sach- und Vermögensschäden-Versicherung sowie eine Betriebshaftpflicht-Versicherung abgeschlossen zu haben.
Der Auftragnehmer haftet für alle Schäden, die bei den Reinigungsarbeiten entstehen und die er schuldhaft verursacht.

Dem Auftraggeber steht im Falle der Vertragsauflösung kein Zurückbehaltungsrecht an den Gegenständen des Auftragnehmers wegen etwaiger Gegenforderungen zu.

Mehrarbeiten des Auftragnehmers, die durch Bau- oder Instandsetzungsarbeiten egal welcher Art entstehen, sind vom Auftraggeber, nach Auftragserteilung gesondert zu vergüten.
Arbeiten, die nicht Gegenstand des Tätigkeitsverzeichnisses sind, wie Sonderreinigungen oder Zusatzaufträge, werden gegen gesonderte Vergütung ausgeführt.

Sollte eine der Vertragsbestimmungen unwirksam sein, so wird hierdurch die Wirksamkeit des Vertrages insgesamt nicht berührt. An die Stelle der jeweils unwirksamen Bestimmung tritt eine Regelung, die wirtschaftlich und rechtlich der Unwirksamen insoweit nahekommt, als diese rechtlich zulässig ist.

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Gerichtsstand dieser Vereinbarung ist Augsburg.